Rechtliche Voraussetzungen für Anhängerbetrieb im Bereich der STVO

eine kleine Übersicht

 
Stammgast
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Rechtliche Voraussetzungen für Anhängerbetrieb im Bereich der STVO

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Gepostet: 26.07.2016 - 11:59 Uhr  ·  #1
Das Forum hat mir schon in so vielen Fragen über meine Schwalbe kompetent weiter geholfen, da dachte ich, ich revanchiere mich mal dafür und erstelle mal eine kleine Übersicht über die rechtlichen Voraussetzung zum fahren eines Mopedanhängers im öffentlichen Straßenverkehr. Ich selbst stand vor dem Problem, dass ich keine richtigen Informationen gefunden habe und hab mich also an die Arbeit gemacht.

Das ganze Thema ist für Polizisten nicht alltäglich und daher eben ein bisschen was exotischeres für diese Herren. Daher weiß von denen in der Regel keiner richtig Bescheid, was die Unsicherheit erhöht. Was bei dem einen durchgegangen ist, wurde bei dem anderen als Ordnungswidrigkeit behandelt. Wenn das ganze dann noch in Bayern spielt wirds ganz verrückt. Auch die Beamten bei der Zulassungsstelle oder Mitarbeiter der Versicherung sind in der Regel damit überfordert und geben irgendeine Auskunft um nicht einen unwissenden Eindruck zu hinterlassen. Daher auch die große Verwirrung. Aber das Forum kann ja jetzt mit dazu beitragen, das ganze aufzuklären.

Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, die wesentlichen Themen werden aber angesprochen.

Rücklicht an Anhänger:

§ 53 Abs. 1 StVZO - Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm….

Rückstrahler an Anhänger:

§ 53 Abs. 4 StVZO - Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.

Betriebserlaubnis:

Keine Zulassungspflicht aber Pflicht zur Betriebserlaubnis:

Zulassungfrei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2f FZV

ABER: § 18 Abs.1 , 2, 3 StVZO - Zulassungspflichtigkeit


(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind…

Nr. 6.h … folgende Arten von Anhängern… einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.

Eine Betriebserlaubnis ist nötig um am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Ohne Nachweis einer Betriebserlaubnis wäre eine Nutzung im Straßenverkehr nicht zulässig. Daher muss u.a. auch die Kupplung auch original sein und kein Nachbau. Die Betriebserlaubnis muss in Deutschland schriftlich nachgewiesen werden. Für bestimmte Anhänger bekommt man die Betriebserlaubnis vom KBA in Flensburg. Typenschild ist zwar ein Hinweis auf eine BE aber kein Nachweis. Auch kann eine Betriebserlaubnis ausgestellt werden, wenn kein Typenschild vorhanden ist. Lediglich eine Rahmennummer ist nötig. Kurz: Ohne Rahmennummer keine Betriebserlaubnis. Die BE kann ausgestellt werden für: Campi, HP_500_95, MKH_M1, MKH_M2, MKH_M3, MWH_M1, MWH_M2, MWH_RB, WBD. Für alle anderen Anhänger ohne Betriebserlaubnis muss eine Abnahme bei der Dekra durchführt werden. (sehr teuer und lohnt sich nicht)

40er Schild:

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschilder

(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein….
….Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,

Wiederholungskennzeichen:

§ 27 FZV - Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung….

(4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.




Ich hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Für Kritik steh ich natürlich offen auch Anregungen zu mehr Informationen nehme ich gern entgegen.

Viele Grüße

Wolle9
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Re: Rechtliche Voraussetzungen für Mopedanhänger

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Gepostet: 26.07.2016 - 14:26 Uhr  ·  #2
Habe meinen Anhänger auch nach diesen Kriterien ausgestattet.
Hoffe mal das die Polizisten damit kein Problem haben
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Re: Rechtliche Voraussetzungen für Anhängerbetrieb im Bereich der STVZO

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Gepostet: 26.07.2016 - 18:10 Uhr  ·  #3
Sehr gute Übersicht 🔝
Habe den Titel leicht geändert und den Parameter auf Wichtig gesetzt, so bleibt es auf Seite 1.
Stammgast
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Re: Rechtliche Voraussetzungen für Anhängerbetrieb im Bereich der STVZO

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Gepostet: 26.07.2016 - 18:52 Uhr  ·  #4
Danke! Neben der StVZO wird es aber auch durch die FZV bestimmt...
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